Sie sind in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen geraten? Sie haben eine Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft erhalten oder es liegt bereits eine Anklageschrift oder ein Strafbefehl gegen Sie vor? Ihr Haus oder Ihre Büroräume wurden durchsucht und Ihre Gegenstände wie z.B. Ihr Computer wurde beschlagnahmt? Ein Haftbefehl wurde gegen Sie erlassen? Sie befinden sich in Untersuchungshaft oder bereits in Strafhaft?
In dieser Situation benötigen Sie einen Beistand, der sich effektiv um die Wahrnehmung Ihrer Rechte kümmert. Das übernehmen wir! Dabei ist es wichtig, dass Sie sich zeitnah melden, damit rechtzeitig die richtigen Schritte eingeleitet werden können. Wir bieten Ihnen eine effektive Strafverteidigung in allen Verfahrensstadien, vor allem
Wir werden versuchen, Ordnung in das für Sie teilweise unübersichtliche Vorgehen der staatlichen Behörden zu bringen und scharf darauf zu achten, dass Ihre Rechte gewahrt werden.
Dabei sind wir auf allen Gebieten des Strafrechts für Sie da, z.B. in den Bereichen:
Bei einem Alkoholgehalt von 0,5 Pro Mille gilt:
Bei KEINEN Anzeichen von Fahrunsicherheit
Anzeichen von Fahrunsicherheit liegen vor
Es kommt zum Unfall
Ab 1,1 Promille ist es irrelevant, ob Fahrfehler begangen werden oder nicht. Der Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit ist erreicht.
Grundsätzlich macht man sich strafbar.
Bei KEINEN Anzeichen von Fahrunsicherheit
Anzeichen von Fahrunsicherheit liegen vor
Es kommt zu einem Unfall
IV. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Soweit keine Sperrfrist angeordnet worden ist, wird der Führerschein nach einer Entziehung in der Regel dann wieder erteilt, wenn eine einjährige, durchgängige Drogenabstinenz nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist durch regelmäßige Drogenscreenings zu führen. Um diesen Nachweis richtig zu führen, sollten sich die Betroffenen möglichst frühzeitig mit der zuständigen Führerscheinbehörde in Verbindung setzen und die Einzelheiten dieses Nachweises besprechen
Ja. Ob man diese letztliche aber verhindern kann, hängt aber von dem Umstand des Einzelfalles ab sowie davon, ob die Anordnung auf § 81b Alt.1 StPO oder § 81b Alt.2 StPO gestützt wird. Wird die Anordnung mit § 81b Alt.2 StPO begründet, dann ist eine Verweigerung begründet, wenn nicht die Gefahr der weiteren Begehung von Straftaten besteht.
Gerichtliche Anordnungen im Rahmen des Strafverfahrens - also Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO - sind mit der Beschwerde nach § 304 I StPO anfechtbar. Maßnahmen von Polizei und Staatsanwaltschaft können ebenfalls einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden, § 98 II analog StPO.
Gegen Maßnahmen für erkennungsdienstliche Zwecke (also solche nach § 81b Alt.2 StPO) steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Wichtig: Die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO ist bereits gegen die Aufforderung zulässig, sich zum Zweck der erkennungsdienstlichen Behandlung bei der Polizei einzufinden.
Der aktuellen Presse ist zu entnehmen, dass erneut Daten durch eine Panne einer schweizer Bank in die Hände des deutschen Fiskus geraten sind. Selbstanzeige oder Warten bis zur Hausdurchsuchung? Ein kurzer Leitfaden, was Kunden in einer solchen Situation machen können.
In diesem Artikel soll aufgezeigt werden, was Betroffene für Alternativen haben. Die ersten Fälle die durch die Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretene Mandanten betrifft, haben gezeigt, dass die Daten aus der Schweiz sehr umfassend sind. Sobald die Finanzbehörden diese Daten hatten, starteten Sie Hausdurchsuchungen, Abhöraktionen, Aufforderungsschreiben und ähnliche Maßnahmen.
Wer den zuständigen Stellen gegenüber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig angibt, die Finanzbehörden über ebensolche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt bzw. nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft werden. Viele Prozesse enden mit Geld- bzw. Bewährungsstrafen, denn das Strafmaß richtet sich neben den Motiven des Täters auch nach der hinterzogenen Summe. Die Tat verjährt strafrechtlich nach fünf Jahren, steuerrechtlich kann ein Täter zehn Jahre lang belangt werden.
Durch die in § 371 AO geregelte Möglichkeit der sogenannten Selbstanzeige, hat der Gesetzgeber dem Täter die Möglichkeit eingeräumt, unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde zu berichtigten, zu ergänzen oder unterlassene Angaben nachzuholen und die hinterzogenen Steuern nachzuzahlen. In diesem Fall normiert das Gesetz die Straffreiheit. Sinn und Zweck der Selbstanzeige ist es, dem Fiskus bisher verheimlichte Geldmittel zu erschließen.
Im Gegensatz zum strafrechtlich relevanten Rücktritt muss die Selbstanzeige nicht freiwillig erfolgen - so wird der Täter auch dann straffrei, wenn die Selbstanzeige aus Angst vor Entdeckung erstattet wird. Jedoch ist die strafbefreiende Selbstanzeige nicht möglich oder kommt in der Regel zu spät, wenn entsprechend des § 371 Absatz 2 Abgabenordnung
a. der Amtsträger (Prüfer) bereits erschienen ist,
b. dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Verfahrens wegen der Tat
bekanntgegeben wurde oder
c) die Tat entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Die unter Nr. 1. dargestellten Sperren weisen schon diverse Auslegungsmöglichkeiten auf. So ist der Begriff" Erscheinen des Amtsträgers" (1.a.) im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches zu verstehen. Erschienen ist der Prüfer, wenn er am Ort der beabsichtigten Prüfung eingetroffen oder zumindest in das Blickfeld des Steuerpflichtigen getreten ist. Wird die Tat im Rahmen der Prüfung nicht entdeckt, lebt die Möglichkeit zur Selbstanzeige nach Prüfungsende wieder auf.
Die Sperre der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens (1.b.) tritt ein, sobald diese Einleitung dem Täter oder seinem Vertreter bekannt gegeben wurde. Der Inhalt der Einleitung bestimmt dabei den Umfang der Sperrwirkung.
Der unter 371 Abs. 2 Nr. 2 AO normierte Sperrgrund erregt aktuell die Gemüter, denn war die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt und wusste der Täter dies oder hätte der Täter bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen müssen, ist eine Straffreiheit nicht möglich und die verspätete Selbstanzeige könnte allenfalls strafmildernde Wirkung haben.
Dabei ist die bevorstehende Tatentdeckung gerade noch keine Tatendeckung im Sinne der gesetzlichen Regelung. Dies bereitet in der Praxis erhebliche Abgrenzungsprobleme. Mit der Entdeckung rechnen müssen heißt, dass der Täter aus den ihm bekannten Tatsachen den Schluss hätte ziehen müssen, dass die Behörde von einer Steuerhinterziehung erfahren hat. Daher reicht es eben nicht aus, wenn die Finanzbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Steuerverkürzung vorliegen müsse, den Tatverdacht bejaht und anschließend Ermittlungen aufnimmt. Der bloße Anfangsverdacht gemäß § 152 Absatz 2 Strafprozessordnung reicht nicht aus. Der Tatverdacht muss sich vielmehr in der Weise konkretisiert haben, dass bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gegeben sei. Die Sperrwirkung kann nur eintreten, wenn im Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits der konkrete Geschehensablauf der Hinterziehung unmittelbar wahrgenommen wurde. Die grobe Kenntnis des Gesamtgeschehens genügt nicht.
Eine Selbstanzeige ist nicht deshalb unwirksam, weil der Täter irrtümlich glaubt, dass seine Tat bereits entdeckt sei. Umgekehrt kann auch ein Steuerhinterzieher sich nicht darauf berufen, dass er von einer Nichtentdeckung seiner Steuerhinterziehung ausgegangen sei, wenn die Tat objektiv bereits entdeckt ist und der Täter damit jedenfalls bei verständiger Würdigung der Sachlage rechnen musste.
Auch wenn die Selbstanzeige nach einer Steuerhinterziehung die besondere Chance eröffnet, trotz Straftat wieder Straffreiheit erlangen zu können, sollte gerade in Anbetracht der derzeitigen Situation nichts übereilt werden. Voreiliges Handeln könnte hier, etwas überspitzt ausgedrückt, zu einem Griff in ein fallendes Messer führen. Denn wer bereits überführt wurde oder mit einer Überführung als Täter rechnen muss, kommt nicht mehr in den Genuss der Straffreiheit. So könnte eine übereilte Selbstanzeige mehr Schaden anrichten, als ursprünglich beabsichtigt. Aber selbst nach einer Selbstanzeige kann bestritten werden, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt. Die Selbstanzeige ist nicht von vornherein als strafrechtliches Geständnis zu bewerten und kann lediglich vorsorglich erstattet worden sein, obwohl es in Wirklichkeit bereits am objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung fehlt. Im Einzelfall sind die konkret zu berücksichtigenden Umstände einer individuellen Prüfung zu unterziehen.
Insbesondere muss auch bedacht werden, wann die einzelnen Steuertatbestände erfüllt worden sind. So kann Geld in der Schweiz durch Erbschaft einer neuen Besteuerung unterliegen und die ursprüngliche Verjährung sich gravierend verändern.
Betroffenen Bankkunden wird daher dringend angeraten, sich Rat bei spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.
Ewald Roth Rechtsanwalt
Dipl. Verwaltungswirt
Dotzheimer Str. 166
65197 Wiesbaden
Telefon: 0611 900 180
Telefax: 0611 9001877