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Strafrecht

Strafverteidigung und Bußgeldverfahren

Meine langjährige Erfahrung als Kriminalbeamter in Diensten der

  • Hessichen Vollzugspolizei in Ffm. a.M.
  • Kripo Marburg und des
  • BKA in Wiesbaden

setze ich in Ihrem Interesse und zu Ihrem Nutzen ein.

Unsere Leistungen in diesem Bereich

  • Bei Bedarf sofortige telefonische Kontaktaufnahme mit der Polizei
  • Immer Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft einfordern
  • Intensive Besprechung der Ermittlungsergebnisse und Auswertung der Beweismittelakten
  • Sodann – falls taktisch sinnvoll – schriftliche Stellungnahme und taktisch richtige juristischen Anträge mit dem vorrangigen Ziel, die Verteidigung durch frühzeitige Kontaktaufnahme mit Polizei und Staatsanwaltschaft  in eine vorteilhafte Richtung zu lenken mit  Fingerspitzengefühl und realitätsnaher Vorgehensweise.

 

Drogen und Alkohol im Straßenverkehr

Die Teilnahme am Straßenverkehr nach vorausgegangenem Betäubungsmittelkonsum ist meist strafbar; in jedem Fall stellt ein solches Verhalten eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar. Zudem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

I. Allgemeines

Eine strafbare Handlung in Form der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB setzt stets eine absolute bzw. relative Fahruntüchtigkeit voraus. Dies erfordert seinerseits mindestens die Feststellung von rauschgiftbedingten Ausfallerscheinungen; allein aus der Tatsache des Konsums von Betäubungsmitteln lässt sich eine strafbewehrte Fahruntüchtigkeit noch nicht ableiten. Kommt es infolge der rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit zu einer konkreten Verkehrsgefährdung, kann zudem eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB gegeben sein. Die Teilnahme am Straßenverkehr nach dem vorausgegangenen Konsum von berauschenden Mitteln stellt aber in der Regel einen Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG dar. Zwar müssen auch hier bestimmte Grenzwerte überschritten sein, was jedoch nach unmittelbar vorausgegangenem Konsum stets der Fall sein wird. Wird eine der Substanzen – Cannabis, Heroin, Kokain, Morphin, Amphetamin – nachgewiesen, beträgt die Geldstrafe in der Regel 250 € bei einem erstmaligen Verstoß und 500 – 750 € im Wiederholungsfall. Einschneidender als die Verhängung einer Geldbuße ist für die Betroffenen jedoch häufig die im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkonsum verhängte Führerscheinmaßnahmen.

Hier ist wie folgt zu unterscheiden:

II. Folgen bei Verstößen gegen Strafvorschriften

Erkennt die Polizei in dem Verhalten des Betroffenen eine der oben genannten strafbaren Handlungen, ist sie zur Einhaltung des Führerscheins berechtigt. Rechtsgrundlage der Beschlagnahmung ist eine so genannte Gefahr im Verzug (§§ 98, 94 StPO). Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Strafverfahren gegen den Fahrzeugführer eingeleitet wird und ihm in diesem die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird, kann das Gericht bereits vor Klageerhebung die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen (§ 111a StPO). Ein solcher Beschluss kann mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen werden. Erfolgt in dem Hauptverfahren eine Verurteilung wegen des Straßenverkehrsdelikts, kann die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden. Hierbei setzt das Gericht regelmäßig eine sog. Sperrfrist fest, also eine Bestimmung des Zeitraums, in welchem keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Länge der Sperrfrist beträgt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. In Einzelfällen ist auch eine lebenslange Sperrfrist möglich. Das Mindestmaß der Sperrfrist beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist. Die Dauer der Entziehung hängt hierbei von einer Prognose darüber ab, wie lange von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden muss. Zu beachten ist, dass die Sperrfrist auch nachträglich verkürzt werden kann.

III. Folgen bei Ordnungswidrigkeiten

Insbesondere bei Wiederholungstätern besteht aber die Gefahr, dass die Verkehrsordnungsbehörde die Angelegenheit an die Führerscheinbehörde abgibt, welche dann die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen kann, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Überprüft wird in diesem Zusammenhang stets die so genannte „Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“. Eine solche ist gem. § 2 Abs. 4 StVG nicht gegeben, wenn „der Führerscheininhaber die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt und wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat“. Ein solcher Eignungsmangel wird stets angenommen bei nachgewiesenem Betäubungsmittelkonsum mit Ausnahme von Cannabis. Bei nachgewiesenem Cannabiskonsum ist danach zu differenzieren, ob einmaliges, gelegentliches oder ein regelmäßiges Konsumverhalten gegeben ist. Regelmäßiger Konsum wird in der Regel angenommen, soweit der Betroffene wöchentlich oder häufiger Cannabisprodukte konsumiert, was im Zweifelsfall von der Führerscheinbehörde zunächst angenommen wird, jedoch von dem Betroffenen durch ein entsprechendes – selbst zu finanzierendes – Blutgutachten widerlegt werden kann. Andernfalls ist von einem gelegentlichen Konsumverhalten auszugehen. In solchen Fällen darf der Betroffene den Führerschein behalten, soweit die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  • Trennung von Konsum und Autofahren
  • kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktivwirkenden Stoffen
  • keine Persönlichkeitsstörung
  • keine Anzeichen von Kontrollverlust

Je nachdem, ob Anzeichen für eine Fahrunsicherheit vorliegen oder nicht, greifen unterschiedliche Rechtsfolgen.

Bei einem Alkoholgehalt von 0,5 Pro Mille gilt:

Bei KEINEN Anzeichen von Fahrunsicherheit

  • 4 Punkte
  • Geldbuße (bis 3000 EUR)
  • Fahrverbot (bis 3 Monate)

Anzeichen von Fahrunsicherheit liegen vor

  • 7 Punkte
  • Geldstrafe oder
  • Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
  • Führerscheinentzug mit Sperrfrist 6 Monate bis zu 5 Jahre
  • Führerschein beschlagnahmt

Es kommt zum Unfall

  • 7 Punkte
  • Geldstrafe oder
  • Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
  • Führerscheinentzug mit Sperrfrist 6 Monate bis zu 5 Jahre oder gar auf Dauer
  • Schadensersatz

Ab 1,1 Promille ist es irrelevant, ob Fahrfehler begangen werden oder nicht. Der Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit ist erreicht.

Grundsätzlich macht man sich strafbar.

Bei KEINEN Anzeichen von Fahrunsicherheit

  • 7 Punkte
  • Geldstrafe oder
  • Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
  • Führerscheinentzug mit Sperrfrist 6 Monate bis zu 5 Jahre

Anzeichen von Fahrunsicherheit liegen vor

  • 7 Punkte
  • Geldstrafe oder
  • Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
  • Führerscheinentzug mit Sperrfrist 6 Monate bis zu 5 Jahre

Es kommt zu einem Unfall

  • 7 Punkte
  • Geldstrafe oder
  • Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
  • Führerscheinentzug mit Sperrfrist 6 Monate bis zu 5 Jahre oder gar auf Dauer
  • Schadensersatz

IV. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Soweit keine Sperrfrist angeordnet worden ist, wird der Führerschein nach einer Entziehung in der Regel dann wieder erteilt, wenn eine einjährige, durchgängige Drogenabstinenz nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist durch regelmäßige Drogenscreenings zu führen. Um diesen Nachweis richtig zu führen, sollten sich die Betroffenen möglichst frühzeitig mit der zuständigen Führerscheinbehörde in Verbindung setzen und die Einzelheiten dieses Nachweises besprechen

Gerichtliche Anordnungen im Rahmen des Strafverfahrens - also Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO - sind mit der Beschwerde nach § 304 I StPO anfechtbar. Maßnahmen von Polizei und Staatsanwaltschaft können ebenfalls einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden, § 98 II analog StPO.

Gegen Maßnahmen für erkennungsdienstliche Zwecke (also solche nach § 81b Alt.2 StPO) steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Wichtig: Die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO ist bereits gegen die Aufforderung zulässig, sich zum Zweck der erkennungsdienstlichen Behandlung bei der Polizei einzufinden.

Der aktuellen Presse ist zu entnehmen, dass erneut Daten durch eine Panne einer schweizer Bank in die Hände des deutschen Fiskus geraten sind. Selbstanzeige oder Warten bis zur Hausdurchsuchung? Ein kurzer Leitfaden, was Kunden in einer solchen Situation machen können.

In diesem Artikel soll aufgezeigt werden, was Betroffene für Alternativen haben. Die ersten Fälle die durch die Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretene Mandanten betrifft, haben gezeigt, dass die Daten aus der Schweiz sehr umfassend sind. Sobald die Finanzbehörden diese Daten hatten, starteten Sie Hausdurchsuchungen, Abhöraktionen, Aufforderungsschreiben und ähnliche Maßnahmen.

Wer den zuständigen Stellen gegenüber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig angibt, die Finanzbehörden über ebensolche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt bzw. nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft werden. Viele Prozesse enden mit Geld- bzw. Bewährungsstrafen, denn das Strafmaß richtet sich neben den Motiven des Täters auch nach der hinterzogenen Summe. Die Tat verjährt strafrechtlich nach fünf Jahren, steuerrechtlich kann ein Täter zehn Jahre lang belangt werden.

Durch die in § 371 AO geregelte Möglichkeit der sogenannten Selbstanzeige, hat der Gesetzgeber dem Täter die Möglichkeit eingeräumt, unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde zu berichtigten, zu ergänzen oder unterlassene Angaben nachzuholen und die hinterzogenen Steuern nachzuzahlen. In diesem Fall normiert das Gesetz die Straffreiheit. Sinn und Zweck der Selbstanzeige ist es, dem Fiskus bisher verheimlichte Geldmittel zu erschließen.

Im Gegensatz zum strafrechtlich relevanten Rücktritt muss die Selbstanzeige nicht freiwillig erfolgen - so wird der Täter auch dann straffrei, wenn die Selbstanzeige aus Angst vor Entdeckung erstattet wird. Jedoch ist die strafbefreiende Selbstanzeige nicht möglich oder kommt in der Regel zu spät, wenn entsprechend des § 371 Absatz 2 Abgabenordnung

a. der Amtsträger (Prüfer) bereits erschienen ist,

b. dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Verfahrens wegen der Tat
bekanntgegeben wurde oder

c) die Tat entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Die unter Nr. 1. dargestellten Sperren weisen schon diverse Auslegungsmöglichkeiten auf. So ist der Begriff" Erscheinen des Amtsträgers" (1.a.) im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches zu verstehen. Erschienen ist der Prüfer, wenn er am Ort der beabsichtigten Prüfung eingetroffen oder zumindest in das Blickfeld des Steuerpflichtigen getreten ist. Wird die Tat im Rahmen der Prüfung nicht entdeckt, lebt die Möglichkeit zur Selbstanzeige nach Prüfungsende wieder auf.

Die Sperre der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens (1.b.) tritt ein, sobald diese Einleitung dem Täter oder seinem Vertreter bekannt gegeben wurde. Der Inhalt der Einleitung bestimmt dabei den Umfang der Sperrwirkung.

Der unter 371 Abs. 2 Nr. 2 AO normierte Sperrgrund erregt aktuell die Gemüter, denn war die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt und wusste der Täter dies oder hätte der Täter bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen müssen, ist eine Straffreiheit nicht möglich und die verspätete Selbstanzeige könnte allenfalls strafmildernde Wirkung haben.
Dabei ist die bevorstehende Tatentdeckung gerade noch keine Tatendeckung im Sinne der gesetzlichen Regelung. Dies bereitet in der Praxis erhebliche Abgrenzungsprobleme. Mit der Entdeckung rechnen müssen heißt, dass der Täter aus den ihm bekannten Tatsachen den Schluss hätte ziehen müssen, dass die Behörde von einer Steuerhinterziehung erfahren hat. Daher reicht es eben nicht aus, wenn die Finanzbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Steuerverkürzung vorliegen müsse, den Tatverdacht bejaht und anschließend Ermittlungen aufnimmt. Der bloße Anfangsverdacht gemäß § 152 Absatz 2 Strafprozessordnung reicht nicht aus. Der Tatverdacht muss sich vielmehr in der Weise konkretisiert haben, dass bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gegeben sei. Die Sperrwirkung kann nur eintreten, wenn im Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits der konkrete Geschehensablauf der Hinterziehung unmittelbar wahrgenommen wurde. Die grobe Kenntnis des Gesamtgeschehens genügt nicht.

Eine Selbstanzeige ist nicht deshalb unwirksam, weil der Täter irrtümlich glaubt, dass seine Tat bereits entdeckt sei. Umgekehrt kann auch ein Steuerhinterzieher sich nicht darauf berufen, dass er von einer Nichtentdeckung seiner Steuerhinterziehung ausgegangen sei, wenn die Tat objektiv bereits entdeckt ist und der Täter damit jedenfalls bei verständiger Würdigung der Sachlage rechnen musste.

Auch wenn die Selbstanzeige nach einer Steuerhinterziehung die besondere Chance eröffnet, trotz Straftat wieder Straffreiheit erlangen zu können, sollte gerade in Anbetracht der derzeitigen Situation nichts übereilt werden. Voreiliges Handeln könnte hier, etwas überspitzt ausgedrückt, zu einem Griff in ein fallendes Messer führen. Denn wer bereits überführt wurde oder mit einer Überführung als Täter rechnen muss, kommt nicht mehr in den Genuss der Straffreiheit. So könnte eine übereilte Selbstanzeige mehr Schaden anrichten, als ursprünglich beabsichtigt. Aber selbst nach einer Selbstanzeige kann bestritten werden, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt. Die Selbstanzeige ist nicht von vornherein als strafrechtliches Geständnis zu bewerten und kann lediglich vorsorglich erstattet worden sein, obwohl es in Wirklichkeit bereits am objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung fehlt. Im Einzelfall sind die konkret zu berücksichtigenden Umstände einer individuellen Prüfung zu unterziehen.

Insbesondere muss auch bedacht werden, wann die einzelnen Steuertatbestände erfüllt worden sind. So kann Geld in der Schweiz durch Erbschaft einer neuen Besteuerung unterliegen und die ursprüngliche Verjährung sich gravierend verändern.

Betroffenen Bankkunden wird daher dringend angeraten, sich Rat bei spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

Ewald Roth Rechtsanwalt
Dipl. Verwaltungswirt

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