Bei den anwaltlichen Gebühren unterscheidet man zwischen Festgebühren und Rahmengebühren.
Bei den Festgebühren hat der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin keinen Ermessensspielraum. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich hier allein nach dem Gegenstandswert und dem Gebührensatz, der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt ist. Dies ist vor allem im zivilrechtlichen Verfahren der Fall. Hier legt das Gericht den Streitwert fest und es gibt einen festen Satz z. B. für die Verfahrensgebühr 1,3 oder die Terminsgebühr 1,2. Richtet sich die Gebühr nach der Höhe des Gegenstandswertes, so kann man die Höhe der Gebühr aus der in § 13 RVG beigefügten Tabelle entnehmen.
Auch in außergerichtlichen zivilrechtlichen Angelegenheiten richtet sich die Gebühr nach dem Gegenstandswert. Diesen stellt man fest, indem man – vereinfacht gesagt – fragt, um was es geht oder um was gestritten wird. Da es manchmal in einer Beratung oder einem Streit um Dinge geht, die nicht eindeutig auf einen Geldbetrag festzulegen sind, gibt es zur Frage des Gegenstandswertes viele gesetzliche Vorschriften und auch umfangreiche Rechtsprechung.
Soweit das RVG eine Rahmengebühr vorsieht (z. B. in außergerichtlichen zivilrechtlichen Angelegenheiten, Strafsachen, Bußgeldsachen, Verwaltungssachen, Sozialsachen), hat der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin unter Berücksichtigung aller Umstände die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hierbei ist nach § 14 Abs. 1 RVG vor allem der Umfang und die Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes zu berücksichtigen.
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