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Familienrecht

Eherecht

Knapp die Hälfte der Bevölkerung ist verheiratet, nach Tiefstständen in den Nullerjahren steigt die Zahl der Eheschließungen, jedes Jahr werden etwa 400.000 Ehen neu geschlossen. Seitdem auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten dürfen, hat die Ehe noch einmal an Bedeutung gewonnen. Welche Rechte und Pflichten Eheleute haben, ist in den familienrechtlichen Bestimmungen vor allem des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. In einer funktionierenden Ehe erscheinen Rechtsfragen auf den ersten Blick von geringerer Bedeutung, sie können aber insbesondere auf dem Gebiet des Vermögensrechts sehr wichtig sein. Zwar heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch ausdrücklich: „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.“ Doch ist das ein Ideal. Viele Verheiratete entscheiden sich anders. Auch wenn die Zahl der Ehescheidungen seit einigen Jahren rückgängig ist, werden jedes Jahr immer noch rund 150.000 Ehen geschieden. Gerade für den Fall einer vorübergehen den oder dauernden Trennung oder der Scheidung erlangt das Familienrecht besondere Bedeutung.

 

Ich berate Sie in allen Fragen des Familienrechts, z.B. in Bezug

  • Eheschließung
  • Abschluss eines Ehevertrages
  • Trennung/Scheidung
  • Scheidungsfolgevereinbarung
  • Eheliches Güterrecht (Zugewinnausgleich und sonstige)
  • Versorgungsausgleich
  • Unterhaltsansprüche (Ihre/gegen Sie gerichtete)
  • Ehewohnung und Haushaltsgegenstände nach der Scheidung.

 

Ich stehe Ihnen in dieser emotional und rechtlich anspruchsvollen Situation zur Seite, indem ich Ihnen dabei helfe, Ihr Recht bestmöglich und zu Ihrer Zufriedenheit durchzusetzen. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, denn je früher wir die Weichen stellen, desto mehr Einfluss haben wir auf das Ergebnis.

 

Kindschaftsrecht

Wann ist man Elternteil? Wer trifft Entscheidungen für das Kind? Was passiert, wenn ein Elternteil stirbt? Das sind wichtige, existentielle Fragen für Eltern, aber vor allem für Kinder. Das Kindschaftsrecht beantwortet diese und viele weitere Fragen, wobei im Mittelpunkt stets das Kindeswohl steht. Es sind die Interessen des Kindes, die bei den Pflichten und auch den Rechten der Eltern, die sich aus dem Kindschaftsrecht ergeben, die entscheidende Rolle spielen.

Wir beraten Sie gerne in allen Angelegenheiten des Kindschaftsrechts betreffend:

  1. Elterliche Sorge (auch bei Trennung und Scheidung)
  2. Umgangsrecht
  3. Adoption
  4. Unterhaltsrecht/-pflicht

 

Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung

Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht voll geschäftsfähig, sondern werden in der Regel von ihren Eltern vertreten. Manchmal können oder wollen Eltern jedoch ihre elterliche Sorge für ein Kind nicht ausüben. In solchen Fällen springt der Staat ein und stellt den Kindern einen Vormund zur Seite. Die Rechtsbeziehung zwischen diesen Kindern, den Mündeln, und dem Vormund sowie das Verhältnis der beiden zum Staat ist im Vormundschaftsrecht geregelt.

 

Wo ist das Vormundschafsrecht geregelt?

Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein umfassend reformiertes Vormundschaftsrecht. Die gesetzlichen Regelungen finden sich nun in den §§ 1773 – 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).


Was bedeutet es, Mündel zu sein?

Der Mündel steht im Mittelpunkt der Vormundschaft. Die Rechte des Mündels sind im Gesetz ausdrücklich formuliert. Dazu gehören unter anderem das Recht des Mündels auf Förderung seiner Entwicklung und das Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Vormund. Aber auch das Recht auf Achtung seines Willens und Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten entsprechend seines Reifegrades legt das Gesetz als wichtige Rechte des Mündels fest. Auch persönliche Anhörungen durch das Jugendamt und das Familiengericht gewährleisten die Beteiligung des Mündels an dem Vormundschaftsverfahren.


Was macht ein Vormund?

Der Vormund vertritt den Mündel anstelle der Eltern, die aus unterschiedlichen Gründen kein Sorgerecht mehr innehaben. Die Rechte und Pflichten des Vormunds werden im Gesetz ebenfalls ausdrücklich geregelt und entsprechen im Wesentlichen denen der Eltern. Dem Vormund wird mit seiner Bestellung die wichtige Aufgabe anvertraut, sich um die Pflege und Erziehung des Mündels und um dessen Vermögen zu kümmern. Der Vormund handelt grundsätzlich eigenverantwortlich und selbständig, hat aber gegenüber dem Familiengericht Berichtspflichten und untersteht seiner Kontrolle. Bestimmte Entscheidungen müssen dem Familiengericht angezeigt werden. Andere, besonders einschneidende Entscheidungen muss das Familiengericht genehmigen.

Vormünder werden vom Familiengericht unterstützt und beraten, aber auch beaufsichtigt, und sind diesem gegenüber Rechenschaft schuldig.


Wer wird zum Vormund bestellt?

Das Familiengericht ordnet die Vormundschaft an und wählt für das Kind den in seiner konkreten Lebenssituation am besten geeigneten Vormund aus. Gesetzliches Leitbild ist dabei der ehrenamtliche Vormund. Es können aber auch Berufsvormünder, Mitarbeitende eines Vormundschaftsvereins oder das Jugendamt zum Vormund bestellt werden.


Was ist die Rolle der Pflegepersonen?

Die Pflegeeltern oder eine Pflegeperson kümmern sich im Alltag um den Mündel. Sie wohnen in einem gemeinsamen Haushalt und dürfen die Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden – z. B. über die Teilnahme an einem Klassenausflug, Arzttermine oder den Besuch bei Freundinnen und Freunden.
Erstmals sieht das Gesetz vor, dass Pflegeeltern bzw. die Pflegeperson Teilbereiche des Sorgerechts neben oder gemeinsam mit dem Vormund durch gerichtliche Entscheidung übertragen werden können.
In jedem Fall sind die Pflegeeltern und der Vormund verpflichtet, zum Wohle des Mündels zusammenzuarbeiten.


Was ist eine Ergänzungspflegschaft?

Manchmal können Eltern ihre Kinder auch nur in bestimmten Angelegenheiten nicht vertreten, z. B. wegen eines Konfliktes zwischen ihren eigenen Interessen und denen ihres Kindes bei der Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts. In diesem Fällen wird für das Kind ein Ergänzungspfleger (ergänzend zu den Eltern) bestellt. Dessen Rechte und Pflichten sind die gleichen wie die eines Vormunds, aber nur für die bestimmte Angelegenheit, für die er bestellt wurde.
Der Begriff „Ergänzungspflegschaft“ meint die rechtliche Pflegschaft, die nichts mit einer tatsächlichen Pflege des Kindes, z. B. durch Pflegeeltern, zu tun hat.


Wohin kann ich mich bei Fragen wenden?

Ansprechpartner bei Fragen zur Vormundschaft ist das Jugendamt oder ein Vormundschaftsverein. Wenn Sie selbst zum Vormund bestellt werden möchten oder wurden, erhalten Sie auch Beratung und Unterstützung durch das zuständige Familiengericht.

Ewald Roth Rechtsanwalt
Dipl. Verwaltungswirt

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