Das Thema „Erben und Vererben“ betrifft jeden früher oder später – etwa, wenn ein Angehöriger stirbt und die Nachlassangelegenheiten zu regeln sind.
Ein Todesfall in der Familie ist meist Anlass, sich Gedanken zu machen, ob die gesetzliche Erbfolge den eigenen Wünschen entspricht oder ob man seine Vermögensnachfolge auf andere Weise geregelt haben möchte.
In diesem Zusammenhang stellen sich viele Fragen, bei denen wir Sie gerne beraten.
Wer wird Erbe?
Hat der Verstorbene weder Testament noch Erbvertrag hinterlassen, tritt die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein. Diese bestimmt, dass in erster Linie Kinder und Ehepartner erben. Sind keine Nachkommen vorhanden, treten an ihre Stelle je nach Verwandtschaftsgrad die übrigen Angehörigen.
Wenn eine Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umgewandelt wird, steht dem überlebenden Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ein dem Ehegatten entsprechendes Erbrecht zu.
Soll ich ein Testament machen?
Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Wünschen entspricht, dann ist es empfehlenswert, ein Testament zu machen. Es ist auch sinnvoll, wenn größere Werte betroffen sind, die Nachfolge eines Unternehmens geregelt werden muss oder eine unwirtschaftliche Verteilung des Nachlasses unter eine Vielzahl gesetzlicher Erben vermieden werden soll.
Was habe ich zu beachten, wenn ich ein Testament machen möchte?
Der Erblasser muss sein Testament vollständig handschriftlich verfassen und unterschreiben. Ehepaare dürfen auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. In diesem Falle müssen beide das von einem der Ehegatten eigenhändig geschriebene Testament unterschreiben. Schließlich ist dringend zu empfehlen, die Zeit und den Ort der Niederschrift im Testament festzuhalten.
Wer sichergehen will, bei der Abfassung seines Testaments keinen Fehler zu machen, sollte ein öffentliches Testament – auch notarielles Testament genannt – errichten.
Wer kann Pflichtteilsansprüche geltend machen?
Der überlebende Ehegatte sowie die Kinder und Kindeskinder des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein, steht den Eltern des Erblassers ein Pflichtteil zu. Die Pflichtteilsberechtigten haben gegen den oder die testamentarisch eingesetzten Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes ihres jeweiligen gesetzlichen Erbteils.
Welche steuerlichen Belastungen können auf die Erben zukommen?
Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser. Jedem Erben steht ein persönlicher Freibetrag zu – unter anderem 500.000 € für den Ehegatten und 400.000 € für ein Kind.
Digitaler Nachlass
Viele Geschäfte werden ausschließlich online abgewickelt. Für diese Geschäfte gilt – wie im analogen Geschäftsbereich – das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das hat der Bundesgerichtshof in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 12. Juli 2018, III ZR 183/17) ausdrücklich klargestellt. Ihre Erben sollten sich daher nach Ihrem Tod möglichst schnell einen Überblick verschaffen können, welche Online-Dienste Sie genutzt haben und welche Regelungen dort für den Todesfall jeweils gelten, etwa ob die Nutzungsbefugnis automatisch erlischt oder eine Kündigung erforderlich ist. Hierfür sind entsprechende schriftliche Festlegungen sinnvoll.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Broschüre „Erben und Vererben“, S. 21 verwiesen.
Benötige ich einen Erbschein und wo erhalte ich diesen?
Zum Nachweis Ihres Erbrechts benötigen Sie im Grundsatz einen Erbschein, insbesondere wenn Sie ein Grundstück umschreiben oder ein Konto des Erblassers auflösen lassen wollen. Liegt ein öffentliches (notarielles) Testament vor, kann die Beantragung eines Erbscheins in diesen Fällen jedoch entbehrlich sein. Dies gilt auch, falls Sie vom Konto des Erblassers Geld abheben wollen, wenn Ihnen der Erblasser nicht zu Lebzeiten eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat. Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen.
Was kostet der Erbschein?
Neben der Beantragung des Erbscheins beim Nachlassgericht ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über bestimmte im Gesetz vorgesehene Angaben erforderlich, die vom Gericht oder vom Notar beurkundet werden muss. Für die Beurkundung und für die Erteilung des Erbscheins wird jeweils eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet.
Was kann ich tun, wenn der Verstorbene Schulden hinterlassen hat? Wie kann ich meine Haftung begrenzen?
Sind Sie Erbin oder Erbe, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen. Möchten Sie mit Rücksicht auf das Andenken des Erblassers eine überschuldete Erbschaft annehmen, gibt es Möglichkeiten, um zu vermeiden, dass Sie Ihr Erspartes angreifen müssen. Sie können die Haftung für die geerbten Schulden auf die sogenannte Erbmasse beschränken, d.h. eventuelle Gläubiger, denen die verstorbene Person noch etwas schuldete, können sich zwar mit ihren Forderungen an die Erbmasse halten, Ihr eigenes Vermögen bleibt jedoch vor fremdem Zugriff gesichert.
Wenden Sie sich an mich, wenn Sie Fragen haben in Bezug auf:
Ewald Roth Rechtsanwalt
Dipl. Verwaltungswirt
Dotzheimer Str. 166
65197 Wiesbaden
Telefon: 0611 900 180
Telefax: 0611 9001877