Zum Bereich des Erbrechts zählen beispielsweise
Sowohl bei der Verwirklichung Ihrer Ziele bei der Testamentsgestaltung, damit der Familienfrieden gewahrt bleibt, bis hin zur geduldigen Auseinandersetzung streitiger Erbengemeinschaften, als auch bei der Realisierung Ihrer Pflichtteilsansprüche setzen wir uns gerne und engagiert für Ihre Interessen ein.
Informieren Sie sich außerdem über
Sie wollen selbst entscheiden, wie Sie im Krankheitsfall behandelt werden, aber wie soll der Arzt von Ihrem Willen erfahren, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können?
Steuern
2009 ist das neue Erbschaftsteuergesetz mit seinen weit reichenden Änderungen in Kraft getreten. Wer davon einen Nutzen ziehen wird und für wen es schlechter ist, sowie was im Detail geändert werden soll, erfahren sie im Folgenden:
Die „Gewinner“ der Reform sind enge Verwandte – für sie wird es künftig deutlich günstiger werden.
Im Einzelnen:
Die Freibeträge wurden für Verwandte und Ehegatten angehoben:
Die der Steuerklasse I für Ehegatten, (Adoptiv)Kinder und Enkel werden angehoben wie folgt:
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 19 Steuersätze
Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro |
Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
I | II | III | |
75 000 | 7 | 15 | 30 |
300 000 | 11 | 20 | 30 |
600 000 | 15 | 25 | 30 |
6 000 000 | 19 | 30 | 30 |
13 000 000 | 23 | 35 | 50 |
26 000 000 | 27 | 40 | 50 |
über 26 000 000 | 30 | 43 | 50 |
Behindertes Kind – Testamentsgestaltung
Ausbildung, Unterbringung und Lebenshaltung erfordern frühzeitige Regelung. Doch was ist, wenn die Eltern versterben? Der Nachlass sollte möglichst dem behinderten Kind zugute kommen, ohne dass Sozialhilfeträger darauf zugreifen können. Hier bedarf es unbedingt korrekter testamentarischer Regelungen, um den Erhalt des Vermögens zu gewährleisten.
Dies kann erreicht werden über die Anordnung sogenannter Vor- und Nacherbschaften mit gleichzeitiger folgender Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Das behinderte Kind wird dann Vorerbe und ein Dritter – beispielsweise weitere nicht behinderte Kinder – werden Nacherben. In der Anordnung der Testamentsvollstreckung entzieht man das dem behinderten Kind vererbte Vermögen in vollem Umfang des Zugriffs der Sozialhilfeträger.
Als Alternative steht der Weg über eine Vermächtnisanordnung mit Testamentsvollstreckung zur Verfügung. In jedem Falle gilt: Die rechtzeitige Anordnung sichert Vermögen!
Die Patchwork–Familie im Erbfall
Leider sieht das Gesetz hierfür keine besonderen Regeln vor, sodass nur ein Testament geeignet ist, Ihre Vorstellungen zu erfüllen:
Die Regelungen des Gesetzes sind auf die klassische Familie, bei der die Kinder bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen, ausgerichtet. Die gesetzlichen Regelungen führen daher bei der Patchworkfamilie im Erbfall zu meist ungerechten und unerwünschten Folgen.
Die Höhe des geerbten Vermögens ist für die Kinder vom Zufall abhängig – je nachdem wer zuerst verstirbt:
Die Kinder des länger Lebenden sind in der Patchwork-Familie klar bevorzugt. Zudem geht so ein Teil des Vermögens des erstversterbenden Ehegatten an die einseitigen Kinder des überlebenden Ehegatten. Das ist nicht immer so gewollt.
Beim Tod eines Partners erben dessen leibliche Kinder, sei es dessen einseitiges Kind und/ oder das gemeinsame Kind. Der Partner erbt im Regelfall daneben die Hälfte, wenn die Partner verheiratet waren. Waren die Partner nicht verheiratet, erben nur die leiblichen Kinder. Stirbt der 2. Partner erben nur dessen leibliche Kinder. Hat die (Stief-) Mutter ein Haus, erbt der überlebende Ehepartner 50 % vom Haus und die leibliche Tochter der Mutter ebenfalls 50 % vom Haus. Stirbt später der (Stief-) Vater, erbt dessen leiblicher Sohn das Vermögen seines Vaters. Dazu gehört dann auch die geerbte Haushälfte, die ursprünglich der Stiefmutter gehörte. Die Stieftochter erhält beim Tod des Stiefvaters nichts. Wäre zuerst der (Stief-) Vater gestorben, hätte die Tochter das gesamte Haus ihrer Mutter allein geerbt sowie die Hälfte des Vermögens des Stiefvaters.
Der Nießbrauch im Erbrecht
a) Der Übernehmer ist nunmehr rechtlicher Eigentümer des Grundstücks, d.h. eventuelle Gläubiger können auf dessen Vermögen zugreifen.
Der Übernehmer kann vor dem Übergeber versterben, als rechtlicher Eigentümer bestimmt der Übernehmer seine Erben, evtl. tritt gesetzliche Erbfolge ein, der übergebene Gegenstand fällt in den Nachlass, was bei Übergabe nicht gewünscht war. Insoweit empfiehlt sich die Vereinbarung von sog. Rückfallklauseln, d.h. die übergebene Immobilie fällt an den Übergeber zurück, z.B. wenn der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt oder der Übernehmer in Insolvenz gerät.
b) Beim Tode des Übergebers ist dessen Nachlass ggfs. Pflichtteilsergänzungsansprüchen ausgesetzt, d.h., Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, werden seinem Nachlass hinzugerechnet, der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten erstreckt sich nicht nur auf den Nachlass selbst, sondern auch auf lebzeitige Zuwendungen. Bei lebzeitigen Schenkungen gilt grundsätzlich das sog. Abschmelzungsmodell nach § 2325 Abs. 3 BGB, d.h. die Schenkung wird jedes Jahr weniger wert, nach Ablauf von 10 Jahren wird sie dem Nachlass nicht mehr zugerechnet. Dies gilt nicht bei Übertragungen auf den Ehegatten oder bei Übertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt, da der übergebene Gegenstand aus dem Vermögen des Erblassers noch nicht vollständig ausgegliedert war.
Wirkung der Ausschlagung bei gemeinschaftlichem Testament
Der Bundesgerichtshof hatte sich damit zu beschäftigen, welche Folgen beim Tod eines Ehegatten im Falle des Vorliegens eines gemeinschaftlichen Testaments die Ausschlagung durch den überlebenden Ehegatten hat. In dem entschiedenen Fall hatten die Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament vom 30. Januar 2000 für den ersten und den zweiten Todesfall unterschiedliche Erbeinsetzungen ihrer gemeinsamen Kinder verfügt. Für den jeweils überlebenden Ehegatten war ein Vorausvermächtnis vorgesehen. Am 25. Juli 2000 verstarb die Ehefrau. Erst am 21. August 2005 schlug der überlebende Ehemann das ihm in dem gemeinschaftlichen Testament zugewandte Vermächtnis durch Erklärung gegenüber den Erben seiner Ehefrau aus. Am 19. September 2005 errichtete der Ehemann ein eigenens Testament, in dem er eine von dem gemeinschaftlichen Testament abweichende Erbeinsetzung verfügte. Außerdem existierte ein eigenes Testament der Ehefrau aus dem Jahr 1998, durch das der Ehemann enterbt war.
Fraglich war zunächst, ob der überlebende Ehem nach so langer Zeit überhaupt noch wirksam das Vermächtnis ausschlagen konnte. Dies hat der Bundesgerichtshof bejaht. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Fristen nicht auch für die Ausschlagung eines Vermächtnisses gelten. Statt dessen sehe das Gesetz vor, dass der Erbe dem durch ein Vermächtnis Begünstigten eine Frist setzen kann, innerhalb derer der Begünstigte sich über die Annahme des Vermächtnisses erklären muss. Erklärt der Begünstigte sich innerhalb der Frist nicht, gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall konnten sich die Erben nicht auf eine Verfristung der Ausschlagung des Vermächtnisses berufen, weil sie dem Begünstigten insoweit keine Erklärungsfrist gesetzt hatten.
Fraglich war sodann, welche Folge die Ausschlagung des Vermächtnisses durch den überlebenden Ehemann hatte. Grundsätzlich regelt das Gesetz, dass, wenn der überlebende Ehegatte das ihm durch das gemeinschaftliche Testament Zugewendete ausschlägt, zum Einen der ausschlagende Ehegatte seine volle Testierfreiheit wiedererlangt. Zum Anderen hat die Ausschlagung des Zugewendeten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof die gleiche Wirkung wie ein lebzeitiger Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments durch einen der Ehegatten oder Lebenspartner. Das heißt, zugleich mit den durch die Ausschlagung widerrufenen letztwilligen Verfügungen des Ausschlagenden werden auch die hierzu wechselbezüglichen Verfügungen des vorverstorbenen Ehegatten unwirksam. Wenn hierdurch nicht wie im entschiedenen Fall ein früheres Testament wieder auflebt oder der ausschlagende Ehegatte oder Lebenspartner ein neues Testament errichtet, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Entschieden hat der Bundesgerichtshof in diesem Fall auch, dass die Wirkung der Ausschlagung für die in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen endgültig ist. Das heißt, auch wenn der ausschlagende und durch erneutes Testament anderweitig verfügende Ehegatte später durch ein weiteres Testament wieder zu der in dem gemeinschaftlichen Testament vorgesehenen Erbeinsetzung und Nachlassverteilung zurückkehrt, bleibt es dabei, dass die durch die Ausschlagung unwirksam gewordenen wechselbezüglichen Verfügungen des vorverstorbenen Ehegatten unwirksam bleiben. Der Fiktion eines Schwebezustands bis zum Tod des überlebenden Ehegatten, der ja bis dahin die Folgen seiner Ausschlagung »rückgängig« machen könne, hat der Bundesgerichtshof aus Rechts- und Praktikabilitätsgründen eine Absage erteilt.
Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob die Ausschlagung sich nur auf das tatsächlich durch das gemeinschaftliche Testament Zugewendete beziehen kann, oder ob darüber hinaus die Ausschlagung sich auch auf das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten beziehen muss. Im entschiedenen Fall war diese Frage ohne Bedeutung, weil durch die Ausschlagung und den hierdurch bewirkten Wegfall der wechselbezüglichen Verfügungen des vorverstorbenen Ehegatten das Testament der Ehefrau aus dem Jahr 1998 wieder zur Geltung kam. Da durch dieses Testament der Ehemann enterbt worden war, kam es auf das Schicksal seines gesetzlichen Erbrechts im entschhiedenen Fall nicht an, weil ein solches ohnehin nicht bestand.
Der entschiedene Fall zeigt, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten durch die Ausschlagung des ihm zugewendeten nicht nur seine volle Testierfreiheit zurück erlangt, sondern auch bewirken kann, dass letztwillige Verfügungen des vorverstorbenen Ehegatten unwirksam werden. Hierdurch kann die gesamte in dem gemeinschaftlichen Testament vorgesehene Erbfolge und Nachlassplanung verändert und zunichte gemacht werden.
Ihr
Ewald Roth