Niemand ist davor sicher, dass er plötzlich oder während einer Erkrankung längere Zeit oder gar für immer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen und Entscheidungen nicht oder nur noch eingeschränkt treffen kann. Die Zahl der Menschen, die pflegebedürftig in Pflegeheimen oder zu Hause versorgt werden, nimmt ständig zu. Je höher das Alter ist, desto mehr steigt das Risiko, aufgrund einer alterstypischen Krankheit in Demenz zu verfallen und nicht mehr für seine eigenen Angelegenheiten sorgen zu können.
Aber auch junge Menschen können durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit zeitweise bewusstlos, dauerhaft pflegebedürftig werden oder in ein ständiges Koma fallen. Die meisten Menschen möchten deshalb in Form einer Patientenverfügung den Ärzten und Pflegeverantwortlichen verbindlich mitteilen, wie sie eines Tages behandelt und gepflegt werden wollen, wenn sie sich selbst nicht mehr dazu äußern können. Genauso wichtig ist es, dass in einem Notfall eine Person des Vertrauens für jemanden stellvertretend Entscheidungen trifft, alltägliche Angelegenheiten erledigt und das Vermögen verwaltet. Insbesondere der schnelle und korrekte Umgang mit Banken ist unumgänglich. Deshalb und um einen vom Gericht bestimmten Betreuer zu vermeiden, ist es sinnvoll, eine Vorsorgevollmacht zu errichten.
Im Rahmen der Vertretung mit Vermögensangelegenheiten sind folgende Positionen zu beachten:
Sollte der Bevollmächtigte auch berechtigt sein, Grundstücke zu erwerben, zu veräußern oder zu belasten, sowie zur Bestellung, Änderungen, Kündigungen und Aufgabe von dinglichen Rechten an Grundstücken, bedarf es insoweit einer notariellen Beurkundung, da solche Rechtsgeschäfte ihrerseits beurkundungsbedürftig sind.
Es empfiehlt sich außerdem, den behandelnden Arzt und den Hausarzt zu benennen, desweiteren sollte angegeben werden, welche Medikamente eingenommen werden und evtl. bestehende Vorerkrankungen.
Die Vollmacht sollte in mindestens drei Originalexemplaren existieren. Eines behalten Sie selbst und sollten dieses bei Krankenhausbesuchen mit sich führen. Eines erhält der Bevollmächtigte, ein weiteres ist ggfs. beim behandelnden Arzt oder beim Hausarzt zu hinterlegen. Bei der Deutschen Notarkammer in Berlin wird außerdem ein so genanntes Vorsorgeregister geführt. Auch hier kann eine Hinterlegung erfolgen.
Die ab 01.09.2009 geltende gesetzliche Neuregelung stellt die bisher bereits vorliegenden Patientenverfügungen – ca. 9 Millionen – nicht in Frage. Ärzte und Krankenhäuser müssen sich künftig an die Vorgaben einer Patientenverfügung halten, der Patientenwille ist zu beachten.
Die neuere Rechtsprechung macht es eventuell erforderlich, bereits bestehende Vorsorgevollmachten bzw. Patientenverfügungen in solchen Vollmachten durchzusehen und zur Position Gesundheitsfürsorge zu konkretisieren: Verlangt wird eine „hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung“. Dies betrifft insbesondere Weisungen zu Heilbehandlungsmaßnahmen, also lebensverlängernde Maßnahmen bzw. deren Abbruch. Die gerne gewährt Formulierung „ich wünsche keinerlei lebenserhaltende Maßnahmen“ ist unter Umständen nicht mehr ausreichend.
Zunächst ist zu entscheiden, ob man sich z. B. bei einer unheilbaren tödlich verlaufenden Krankheit lebensverlängernde Maßnahmen wünscht und anordnet oder einen Behandlungsabbruch verfügt. Mit dem Arzt sollte deshalb vorher besprochen werden, wo die eigenen körperlichen Schwachstellen liegen. Es sind dann konkrete Anweisungen zu geben, z. B. dass die Zuführung von fester oder flüssiger Nahrung nicht gewünscht wird, wobei sicher allerdings ein Hinweis empfiehlt, dass ein Verdursten verhindert werden soll.
Außerdem sollte in der Vorsorgevollmacht oder der Patientenverfügung der Name des behandelnden Arztes aufgenommen werden sowie die Medikamente, auf die man auf Dauer angewiesen ist, insbesondere wenn es sich um Beispiel um blutverdünnende Medikamente handelt.
Ewald Roth Rechtsanwalt
Dipl. Verwaltungswirt
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